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AktivLand · Hamburgische Investitions und FörderbankRichtlinie: Stand 06. Dezember 2019

Förderung baulicher Maßnahmen in Innovationsquartieren und Innovationsbereichen

Wenn Sie Baumaßnahmen in Innovationsquartieren und -bereichen planen und umsetzen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Darlehen erhalten.

Auf dieser Seite (2 Abschnitte)

Das Land Hamburg unterstützt Sie bei der Vorbereitung und Durchführung von baulichen Maßnahmen in Innovationsquartieren und Innovationsbereichen.

Vor der amtlichen Festlegung des Innovationsquartiers/-bereiches erhalten Sie die Förderung für die Kosten für erforderliche Planungen (Vorbereitungskosten) für die Durchführungsphase, die nach Abzug der Kofinanzierung verbleiben, zum Beispiel Honorare für Gutachter und fachliche Berater,

Nach der amtlichen Festlegung des Innovationsquartiers/-bereiches erhalten Sie die Förderung für sämtliche Kosten der geplanten Durchführung.

Sie erhalten die Förderung als Darlehen.

Die Höhe des Darlehens hängt von der Einzelmaßnahme ab.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der Maßnahme an die Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg).

Details zum Programm

Grundsätze für Finanzierungsangebote zur Vorbereitung und Durchführung von baulichen Maßnahmen in Innovationsquartieren und Innovationsbereichen
Förderrichtlinie für Innovationsquartiere und Innovationsbereiche
Gültig ab: 01.04.2008 (Stand: 01.10.2024)
Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB)

Weblink zur Förderrichtlinie (PDF, externer Link, nicht barrierefrei)

Rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • bei Finanzierung der Vorbereitungskosten Bevollmächtigte der beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundstückseigentümer und
  • bei Finanzierung der Ausführungskosten nur Aufgabenträger nach § 4 des Gesetzes zur Stärkung von Wohnquartieren durch private Initiativen oder nach § 4 des Gesetzes zur Stärkung der Einzelhandels- und Dienstleistungszentren.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie sind nach § 5 (1) des Gesetzes zur Stärkung von Wohnquartieren durch private Initiativen und bei Innovationsbereichen gemäß § 5 (1) des Gesetzes zur Stärkung der Einzelhandels- und Dienstleistungszentren (GSED) antragsberechtigt und können die Antragsberechtigung vorlegen.
  • Alle am Planungsprozess Beteiligten kofinanzieren mindestens 20 Prozent des veranschlagten Kostenumfangs für die Vorbereitung des Innovationsquartiers oder Innovationsbereiches.
  • Das zuständige Bezirksamt signalisiert die städtebauliche Unbedenklichkeit und Realisierungswahrscheinlichkeit des geplanten Innovationsquartiers/Innovationsbereiches.
  • Sie legen eine Flurkarte mit der Beschreibung der voraussichtlichen Gebietsabgrenzung vor.

Weiterführende Links

Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), Bundesministerium für Wirtschaft und Energie — Stand: 21. Juli 2026. Alle Angaben ohne Gewähr; foerdermittel-experten.de ist kein behördliches Angebot und trifft keine Förderentscheidung.

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