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Sie können einen Antrag auf Gewährung einer Zuwendung schriftlich vor dem Beginn der Maßnahme beim LASV einreichen. Zuwendungen sind freiwillige Leistungen des Landes. Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Maßnahmen und Projekte mit denen bereits begonnen wurde, sind von der Förderung ausgeschlossen.
Details zum Programm
§§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften
vom: 21.04.1999
(GVBl.I/99, [Nr. 07], S. 106)
zuletzt geändert durch: Artikel 14 des Gesetzes vom 28.06.2006
(GVBl.I/06, [Nr. 07], S. 74, 85)
Weblink zu Landeshaushaltsordnung
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P, ANBest-G)
Rechtliche Voraussetzungen
Sie müssen einen Antrag auf Gewährung einer Zuwendung mit allen erforderlichen Anlagen einreichen. Zuwendungen sind freiwillige Leistungen des Landes. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Mit der Maßnahme darf noch nicht begonnen worden sein.
Weiterführende Links
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), Bundesministerium für Wirtschaft und Energie — Stand: 21. Juli 2026. Alle Angaben ohne Gewähr; foerdermittel-experten.de ist kein behördliches Angebot und trifft keine Förderentscheidung.
