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AktivBund · BMWiRichtlinie: Stand 20. November 2025

Förderung von innovativen Projekten im Rahmen des wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse für neuartige Halbleitertechnologien ( IPCEI AST-- „ Important Projects of Common European Interest Advanced Semiconductor Technologies „ , deutsch: „Wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse“ für neuartige Halbleitertechnologien )

Ziel der Förderung ist es, neuartige Forschungs- und Entwicklungsergebnisse in Halbleitertechnologien in Europa gezielt in die 1. gewerbliche Nutzung zu überführen, um Wertschöpfungsketten und die Resilienz der europäischen Industrie nachhaltig zu stärken.

Auf dieser Seite (2 Abschnitte)

Förderfähig sind innovative Forschungs-, Entwicklungs- und Investitionsprojekte als Einzelprojekte (FuEuI-Projekte) bis zur 1. gewerblichen Nutzung, deren Durchführung ohne Förderung nicht wirtschaftlich umsetzbar wäre. Forschungs- und Entwicklungsergebnisse sind in die 1. gewerbliche Nutzung (bis TRL 8) zu überführen. Informationen zu den besonderen Anforderungen von IPCEI AST--„Important Projects of Common European Interest Advanced Semiconductor Technologies„, deutsch: „Wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse“ für neuartige Halbleitertechnologien-Förderverfahren finden Sie unter den häufig gestellten Fragen (siehe weiterführende Links).

Die Projekte müssen sich mindestens einem der folgenden Bereiche zuordnen lassen und den weltweiten Stand der Technik übertreffen:

  • KI-Chips und Beschleuniger,
  • Chiplets und Heterointegration,
  • Photonische integrierte Schaltungen,
  • Disruptive Sensoren für die Automatisierung,
  • Leistungselektronik mit disruptiven Energiesparlösungen,
  • Sichere Kommunikation sowie
  • Schlüsseltechnologien der Mikroelektronik-Wertschöpfungskette, die Technologieentwicklungen in den zuvor genannten Bereichen ermöglichen, zum Beispiel Rohwafer, Chipdesign, Advanced Packaging, Fertigungsanlagen und Metrologie.

Rechtsgrundlage

Bekanntmachung zur Förderung von innovativen Projekten im Rahmen des wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse für neuartige Halbleitertechnologien (IPCEI AST--„Important Projects of Common European Interest Advanced Semiconductor Technologies„, deutsch: „Wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse“ für neuartige Halbleitertechnologien)
vom: 04.11.2025
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
BAnz AT 19.11.2025 B1

In Stufe 1 des Antragsverfahrens war dem Projektträger zunächst eine Projektskizze in elektronischer Form über das elektronische Skizzentool (siehe weiterführende Links) bis spätestens 15.01.2026 vorzulegen. Die nach diesem Stichtag eingehenden Projektskizzen können nicht mehr berücksichtigt werden.

Weblink zur Förderrichtlinie

Rechtliche Voraussetzungen

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.

Ausgewählte Projekte werden auf Grundlage der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) und vorbehaltlich der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorschriften und der beihilferechtlichen Genehmigung bewilligt.

Es gelten die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten)“ in aktueller Fassung zum Bewilligungszeitpunkt.

Für die geplante Förderung ist ein Notifizierungsverfahren bei der Europäischen Kommission gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erforderlich. Die beihilferechtliche Prüfung durch die Europäische Kommission erfolgt nach Maßgabe der IPCEI--Important Projects of Common European Interest, deutsch: Wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse-Mitteilung der Europäischen Kommission (Mitteilung 2021/C 528/02 der Kommission über die Kriterien für die Würdigung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamen europäischen Interesse mit dem Binnenmarkt, ABl. C 528 vom 30.12.2021 S. 10).

Projekten, deren Förderhöhe unter die Anmeldeschwelle nach der AGVO für Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben fällt, kann eine Beihilfe auf Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b und/oder 2 Buchstabe c der AGVO gewährt werden.

Weiterführende Links

Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), Bundesministerium für Wirtschaft und Energie — Stand: 21. Juli 2026. Alle Angaben ohne Gewähr; foerdermittel-experten.de ist kein behördliches Angebot und trifft keine Förderentscheidung.

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