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Mit dem Zentralen Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM) stärken Sie die Innovationskraft Ihres Unternehmens nachhaltig. Sie erhalten finanzielle Unterstützung für anspruchsvolle Projekte der Forschung und Entwicklung (FuE). Diese Vorhaben müssen zu neuen Produkten, technischen Dienstleistungen oder besseren Produktionsverfahren führen. Die Förderung erfolgt themenoffen. Sie ist nicht an bestimmte Branchen gebunden.
Sie können als Unternehmen mit anderen Unternehmen oder mit Forschungseinrichtungen zusammenarbeiten. Ein wesentlicher Vorteil für Sie ist: Sie mindern das technische und wirtschaftliche Risiko bei innovativen Vorhaben.
Für nationale Kooperationsprojekte erhalten Sie als Unternehmen einen Zuschuss von bis zu 55 % der förderfähigen Kosten. Die Kosten sind dabei auf maximal 560.000 EUR pro Teilprojekt begrenzt. Wenn Sie mit internationalen Partnern kooperieren, erhöht sich Ihr Zuschuss auf bis zu 60 % der Kosten. Für das gesamte Projekt kann die Förderung einen Betrag von 3 Millionen EUR (3.000.000 EUR) nicht überschreiten.
Details zum Programm
Förderrichtlinie Zentrales Innovationsprogramm Mittelstand
vom: 28.11.2024
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
BAnz AT 11.12.2024 B1
Rechtliche Voraussetzungen
Damit Sie eine Förderung erhalten, muss Ihr Projekt folgende Kriterien erfüllen:
- Ihr Vorhaben muss mit einem erheblichen technischen Risiko verbunden sein.
- Das Projekt muss ein hohes Innovationsniveau aufweisen. Es muss über den aktuellen Stand der Technik hinausgehen.
- Die wissenschaftliche und technische Durchführung muss nach anerkannten Regeln erfolgen.
- Bei Kooperationsprojekten:
- Sie müssen eine Kooperationsvereinbarung mit allen Partnern abschließen. Diese regelt die Rechte an den Ergebnissen.
- Die Partnerschaft muss ausgewogen sein. Ein einzelner Partner darf nicht die gesamte Arbeit allein leisten.
Ausschlussgründe
Sie können keine Förderung erhalten, wenn:
- Sie mit Ihrem Projekt bereits begonnen haben, bevor der Eingang Ihres Antrags bestätigt wurde.
- Ihr Unternehmen als "Unternehmen in Schwierigkeiten" gemäß der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) gilt.
- Über Ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
- Das Projekt bereits durch andere öffentliche Mittel des Bundes oder der Länder gefördert wird. Eine Doppelförderung ist verboten.
- Die Kooperationspartner verbundene Unternehmen oder Partnerunternehmen sind.
Weiterführende Links
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), Bundesministerium für Wirtschaft und Energie — Stand: 21. Juli 2026. Alle Angaben ohne Gewähr; foerdermittel-experten.de ist kein behördliches Angebot und trifft keine Förderentscheidung.
