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AktivBund · BMWiRichtlinie: Stand 05. März 2025

Schiffs- CIRR -Programm – Übernahme von Gewährleistungen zur Absicherung des Zinsrisikos bei der Refinanzierung von CIRR -Krediten für den Bau von Schiffen (Zinsausgleichsgarantien)

Mit dem Schiffs- CIRR -Förderprogramm können Käufer von Schiffen über die finanzierende Bank einen Festsatzkredit auf Basis des CIRR -Zinssatzes erhalten (CIRR steht für "Commercial Interest Reference Rate"), der für die gesamte Kreditlaufzeit gilt.

Im Rahmen des Schiffs-CIRR-Programmes übernimmt die Bundesrepublik Deutschland gegenüber Kreditinstituten über eine Zinsausgleichsgarantie einen Teil des Zinsrisikos bei der Refinanzierung von CIRR-Krediten für den Bau von Schiffen. Auf dieser Grundlage können Banken an die Käufer von Schiffen Kredite auf Basis des CIRR vergeben. Der CIRR ist ein Mindestzinssatz, der von der OECD für staatlich geförderte Finanzierungen vorgegeben wird, um Wettbewerbsneutralität zu sichern. Voraussetzung ist, dass Käufer die Schiffe beziehungsweise Schiffskomponenten bei einer deutschen Werft bestellen.

Welche Schiffstypen in das Förderprogramm einbezogen werden können, ist durch das Sector Understanding on Export Credits for Ships (SSU) der OECD vorgegeben. Gefördert werden können:

  • Transportschiffe (100 gt--Gigatonne und mehr)
  • Güter-, zum Beispiel Container- und Schwergutschiffe
  • Personen-, zum Beispiel Fähren und Kreuzfahrtschiffe
  • Spezialschiffe (100 gt--Gigatonne und mehr), zum Beispiel Offshore Schiffe, Eisbrecher, Fischereifahrzeuge, Schwimmbagger
  • Schlepper (365 kW und mehr)
  • unfertige Schiffskörper, die freischwimmend und transportfähig sind

Nicht erlaubt / umfasst sind:

  • Schwimmdocks
  • mobile Offshore-Anlagen, zum Beispiel Plattformen
  • Privat-Yachten
  • Marineschiffe

Details zum Programm

Rechtsgrundlage

Richtlinie für die Übernahme von Gewährleistungen zur Absicherung des Zinsrisikos bei der Refinanzierung von CIRR-Krediten für den Bau von Schiffen (Zinsausgleichsgarantien)
vom: 12.02.2025
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
BAnz AT 03.03.2025 B1

Weblink zur Förderrichtlinie (PDF, externer Link, nicht barrierefrei)

Weiterführende Links

Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), Bundesministerium für Wirtschaft und Energie — Stand: 21. Juli 2026. Alle Angaben ohne Gewähr; foerdermittel-experten.de ist kein behördliches Angebot und trifft keine Förderentscheidung.

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