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AktivLand · Senatsverwaltung SenasgivaRichtlinie: Stand 11. Februar 2020

Landeszuschuss für kleine und mittlere Unternehmen (Einstellungszuschuss)

Wenn Sie neue sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze schaffen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Förderung beantragen.

Auf dieser Seite (3 Abschnitte)

Die Senatsverwaltung für für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung fördert die Schaffung von zusätzlichen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplätzen bei Einstellung von Arbeitslosen, sogenannten Aufstockern, und Teilnehmenden aus Beschäftigungs- beziehungsweise Qualifizierungsmaßnahmen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses hängt der von der Höhe des Gehalts und von der Vertragsdauer ab und beträgt bei unbefristeten Arbeitsverträgen insgesamt bis zu 17.000 EUR.

Der Förderung kann über einen Zeitraum von 12 bis zu 24 Monaten erfolgen.

Reichen Sie Ihren Antrag vor Beginn des Arbeitsverhältnisses bei der zgs consult GmbH ein.

Details zum Programm

Ergänzende Förderbedingungen
Landeszuschuss für kleine und mittlere Unternehmen
Stand: 10.12.2024

Weblink zu den ergänzenden Förderbedingungen

Antragsverfahren

Merkblatt der zgs consult GmbH, Stand 1. Januar 2024.

Rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß KMU-Definition der EU mit Betriebsstätte in Berlin.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Die zu fördernden Personen müssen ihren Wohnsitz in Berlin haben und einer der folgenden Personengruppen zuzurechnen sein:
    • Arbeitslose, die seit mindestens 6 Monaten arbeitslos sind,
    • MiniJobbende (Umwandlung des Arbeitsverhältnisses) ohne Bürgergeld-Bezug,
    • Arbeitnehmende, geringfügig Beschäftigte sowie Selbstständige, mit ergänzendem Bürgergeld-Bezug,
    • Arbeitnehmer aus Förderung von Arbeitsverhältnissen nach § 16e und § 16i SGB II sowie Teilnehmer aus anderen Arbeitsgelegenheiten (AGH) nach § 16d SGB II,
    • Teilnehmende einer geförderten beruflichen Bildungsmaßnahme.
  • Sie müssen mit den zu fördernden Personen einen Arbeitsvertrag für die Dauer von mindestens 12 Monaten abschließen. Es besteht keine Verpflichtung zur Nachbeschäftigung.
  • Die Wochenarbeitszeit muss mindestens 35 Stunden betragen.
  • Das Gehalt muss mindestens dem jeweils geltenden gesetzlichen Berliner Landesmindestlohn entsprechen.
  • Die Arbeitnehmenden dürfen mit den Arbeitgebenden nicht 1. Grades verwandt oder verheiratet sein, am Unternehmen finanziell beteiligt sein oder geschäftsführende Aufgaben übernehmen.
  • Sie müssen das Arbeitsverhältnis zusätzlich schaffen. In den vergangenen 6 Monaten dürfen Sie keine betriebsbedingten Kündigungen ausgesprochen haben, und Sie müssen Ihre Auszubildenden übernommen haben.

Weiterführende Links

Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), Bundesministerium für Wirtschaft und Energie — Stand: 21. Juli 2026. Alle Angaben ohne Gewähr; foerdermittel-experten.de ist kein behördliches Angebot und trifft keine Förderentscheidung.

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