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AktivLandRichtlinie: Stand 10. Dezember 2019

Mietwohnungsfinanzierung der L-Bank – Leben & Wohnen

Wenn Sie eine Kindertagesstätte oder Mietwohnungen für junge Ehepaare und Familien mit Kindern oder Seniorinnen und Senioren bauen, die auf dem Markt keinen angemessenen Wohnraum finden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Darlehen erhalten.

Auf dieser Seite (10 Abschnitte)

Die L-Bank unterstützt Sie als Wohnungsunternehmen oder Kommune beim Bau von Kindertagesstätten oder von Mietwohnungen für junge Ehepaare, Familien mit Kindern oder Seniorinnen und Senioren, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind.

Sie erhalten die Förderung für Vorhaben in folgenden Förderschwerpunkten:

  • Neubau von energieeffizientem Mietwohnraum,
  • Neubau von barrierearmen Mietwohnraum,
  • Neubau von Mietwohnungen in Einrichtungen zum betreuten Wohnen sowie
  • Neubau von Kindertagesstätten.

Sie erhalten die Förderung als zinsverbilligtes Darlehen.

Die Höhe des Darlehens beträgt

  • bis zu EUR 150.000 je Wohneinheit beziehungsweise
  • bis zu EUR 25.000 je Betreuungsplatz bei einer Kindertagesstätte.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Baubeginn an die L-Bank.

Überblick

Mietwohnungsfinanzierung L-Bank – Leben & Wohnen

Merkblatt (Stand: 01.01.2024)

Die L-Bank fördert im Rahmen des Förderprogramms Leben & Wohnen den Neubau von Mietwohnungen und Kindertagesstätten in Baden-Württemberg. Die Wohnungen sollen überwiegend an junge Ehepaare und Familien mit Kindern oder Seniorinnen und Senioren vermietet werden. Eine Miet- oder Belegungsbindung ist nicht vorgesehen.

Wer wird gefördert?

Gefördert werden Investoren, die Mietwohnraum schaffen. Hierbei kann es sich zum Beispiel handeln um:

  • Wohnungsunternehmen
  • Wohnungsgenossenschaften
  • Gemeinden
  • Kreise
  • Gemeindeverbände
  • sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts

Was wird gefördert?

Die L-Bank fördert den Neubau von Mietwohngebäuden und Kindertagesstätten in Baden-Württemberg. Gemäß den Zielsetzungen des Programms gibt es verschiedene Förderschwerpunkte:

  • Neubau von energieeffizientem Wohnraum
  • Neubau von barrierearmen Wohnraum
  • Neubau von betreutem Wohnraum
  • Neubau von Kindertagesstätten

Eine parallele Inanspruchnahme der einzelnen Förderschwerpunkte für das gleiche Vorhaben (Kumulierung) ist ausgeschlossen. Nicht gefördert werden einzelne Wohnungen in Eigentümergemeinschaften oder Einliegerwohnungen.

2.1 Neubau von energieeffizientem Wohnraum

Für die Förderung von Neubaumaßnahmen sind die energetischen Anforderungen des GEG einzuhalten oder ein besserer Energiestandard wird erreicht. Dies ist bei Antragstellung durch einen zertifizierten Experten zu bestätigen.

2.2 Neubau von barrierearmen Wohnraum

Gefördert werden Mietwohnungen, bei denen mindestens zwei der unten genannten Bereiche barrierearm oder barrierefrei ausgestaltet sind:

  • Zugang zum Gebäude
  • Aufzug
  • Zugang zu den Wohnungen
  • Raumgeometrie der Wohnungen
  • Sanitärräume
  • Bedienelemente, Stütz- und Haltesysteme, Systeme zur Orientierung und Kommunikation

Als Nachweis genügt eine formlose Bestätigung des bauleitenden Architekten1).

2.3 Neubau von betreutem Wohnraum

Gefördert wird der Neubau von Mietwohnungen in Einrichtungen zum betreuten Wohnen. Hinsichtlich der Betreuung werden keine bestimmten Anforderungen gestellt.

2.4 Neubau von Kindertagesstätten

Gefördert wird der Neubau von Kindertagesstätten

Welche Fördervoraussetzungen gelten?

3.1 Beginn des Vorhabens

Grundsätzlich gilt der Beginn der Bauarbeiten oder der Abschluss eines Liefer- und Leistungsvertrag als Vorhabensbeginn. Die Vergabe von Planungs- und Projektierungsaufträge sind davon ausgenommen.

3.2 Energiestandard

Das geförderte Vorhaben muss mindestens die gesetzlichen energetischen Mindestanforderungen nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) erreichen.

3.3 Förderfähige Kosten

Förderfähig sind die gesamten Bauwerkskosten und Restkosten (zum Beispiel Grundstücks-, Bau- und Erschließungskosten).

Wie wird gefördert?

4.1 Art der Förderung

Die Förderung erfolgt in Form eines zinsverbilligten Darlehens über die L-Bank

4.2 Höhe der Förderung

Der Höchstbetrag beträgt bis zu 150.000 Euro je Wohneinheit beziehungsweise bis zu 25.000 Euro je Betreuungsplatz bei einer Kindertagesstätte.

4.3 Tilgung

Das Darlehen ist mit mindestens 1% pro Jahr zuzüglich ersparter Zinsen zu tilgen. Die Tilgung erfolgt nach Ablauf eines tilgungsfreien Jahres monatlich in gleichbleibenden Annuitäten.

4.4 Sollzinsbindung und -verbilligung

Die Sollzinsen werden für 10 Jahre festgeschrieben. In diesem Zeitraum erfolgt eine Verbilligung des Sollzinssatzes in Höhe von 50 Basispunkten.

4.5 Bereitstellungszinsen

Die Bereitstellungszinsen betragen 1,8 Prozent pro Jahr und werden ab dem 13. Monat fällig.

4.6 zusätzlicher Finanzierungsbedarf

Zusätzlich können Sie ein Ergänzungsdarlehen erhalten, sofern weiterer Finanzierungsbedarf besteht.

Kombination mit anderen Förderprogrammen

Eine Kombination mit anderen Förderprogrammen ist möglich. Die Summe aus Krediten, Zuschüssen und Zulagen darf die Summe der Aufwendungen nicht übersteigen. Für dieselbe Maßnahme ist eine Kumulation mit anderen Förderprogrammen des Landes und der L-Bank ausgeschlossen.

Wie wird der Kredit beantragt?

Die Mietwohnungsfinanzierung L-Bank – Leben & Wohnen muss schriftlich bei der L Bank beantragt werden. Hierzu steht der entsprechende Antrags-vordruck 9031 mit Anlagen zur Verfügung. Unter www.l-bank.de finden Sie den Vordruck als PDF-Datei. Im Antragsvordruck finden Sie auch eine Aufstellung, welche Unterlagen Sie außerdem einreichen müssen.

Ansprechpartner

Weitere Informationen erhalten Sie bei der L-Bank unter der Telefonnummer 0721 150-3875 oder unter www.l-bank.de/wohnen.

                        

1) Soweit aus dem Zusammenhang nichts anderes hervorgeht, steht ein Begriff wie „Investor“, „Ansprechpartner“ oder „Archtekt“ jeweils für Singular und Plural und wird geschlechtsneutral verwendet und schließt jegliche Geschlechtsform ein.

Antragsverfahren

Merkblatt der L-Bank vom 1. Januar 2024.

Rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • Wohnungsunternehmen,
  • Wohnungsgenossenschaften,
  • Gemeinden,
  • Kreise,
  • Gemeindeverbände,
  • sonstige Körperschaften und
  • Anstalten des öffentlichen Rechts.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen die Wohnungen überwiegend an junge Ehepaare und Familien mit Kindern oder Seniorinen und Senioren vermieten.
  • Im Förderschwerpunkt „energieeffizienter Wohnraum“ muss Ihr Neubau die energetischen Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) einhalten oder einen besseren Energiestandard erreichen. Den erforderlichen energetischen Standard lassen Sie sich von einer Energieeffizienz-Expertin oder einem Energieeffizienz-Experten bestätigen.
  • Alle anderen Vorhaben müssen mindestens die gesetzlichen energetischen Mindestanforderungen nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) erreichen.
  • Im Förderschwerpunkt „barrierearmer Wohnraum“ müssen die Mietwohnungen mindestens in 2 der folgenden Bereiche barrierearm oder barrierefrei ausgestattet sein:
    • Zugang zum Gebäude,
    • Aufzug,
    • Zugang zu den Wohnungen,
    • Raumgeometrie der Wohnungen,
    • Sanitärräume,
    • Bedienelemente, Stütz- und Haltesysteme, Systeme zur Orientierung und Kommunikation.
  • Sie können die einzelnen Förderschwerpunkte für das gleiche Vorhaben nicht parallel in Anspruch nehmen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind einzelne Wohnungen in Eigentümergemeinschaften und Einliegerwohnungen.

Weiterführende Links

Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), Bundesministerium für Wirtschaft und Energie — Stand: 21. Juli 2026. Alle Angaben ohne Gewähr; foerdermittel-experten.de ist kein behördliches Angebot und trifft keine Förderentscheidung.

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