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Die Förderrichtlinie zur Dekarbonisierung des Güterverkehrs wird vom Ministerium für Verkehr auf Grundlage von § 2 Nr. 15 des Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (LGVFG) erlassen. Mit der Richtlinie werden investive Maßnahmen gefördert, die mittelbar oder unmittelbar dem Güterumschlag auf klimafreundliche Transportmittel dienen. Grundsätzlich sind damit auch Vorhaben förderfähig, die aus der Förderung des Bundes (Anschlussförderrichtlinie, KV-Förderrichtlinie) ausgeschlossen sind. Mögliche Fördergegenstände sind in Anlage 1 der Richtlinie aufgeführt.
Die Richtlinie richtet sich sowohl an Unternehmen als auch an juristische Personen des öffentlichen Rechts, wie zum Beispiel Kommunen. Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist eine Einsparung von mindestens einer Tonne CO? jährlich pro 100.000 EUR Fördersumme. Die CO?-Einsparung muss durch eine Berechnung nachgewiesen werden (siehe Anlage 2).
Details zum Programm
Förderrichtlinie zur Dekarbonisierung des Güterverkehrs
vom: 24.04.2024
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg (VM)
Der Antrag ist bis zum 31. Oktober eines Jahres bei der NVBW einzureichen.
Anlage 1 – „Mögliche Fördergegenstände nach Nr. 2.1“ zur Förderrichtlinie zur Dekarbonisierung des Güterverkehrs
Rechtliche Voraussetzungen
Zuwendungsempfänger sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, kommunale Zusammenschlüsse, kommunale und öffentliche Unternehmen oder Unternehmen in privater Rechtsform, soweit sie das Vorhaben nach Nr. 2.1 in Baden-Württemberg durchführen. Rechtsgrundlagen für die Bewilligung der Zuwendung können Nr. 1.2. der Förderrichtlinie entnommen werden.
Weiterführende Links
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), Bundesministerium für Wirtschaft und Energie — Stand: 21. Juli 2026. Alle Angaben ohne Gewähr; foerdermittel-experten.de ist kein behördliches Angebot und trifft keine Förderentscheidung.
