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AktivLand · Niedersächsisches Ministerium für Bundes und Europaangelegenheiten und Regionale EntwicklungRichtlinie: Stand 27. Mai 2020

Förderung der Stärkung von Zukunftsräumen in Niedersachsen

Wenn Sie Maßnahmen planen, um die Attraktivität von Mittel- und Grundzentren in ländlichen Räumen zu erhalten oder zu steigern, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Auf dieser Seite (3 Abschnitte)

Das Land Niedersachsen unterstützt Sie, wenn Sie stadtregionale Kooperationen in die Wege leiten und Projekte entwickeln, die dazu dienen, die Ankerfunktion von Mittel- und Grundzentren für die ländlichen Räume, die sie umgeben, zu stärken.

Sie erhalten die Förderung für

  • investive und nichtinvestive Maßnahmen mit Schwerpunkt in Mittel- und Grundzentren von Städten, Gemeinden oder Samtgemeinden,
  • Beratung und Coaching für die Ausarbeitung der förderfähigen Maßnahmen und
  • Personalausgaben für die Koordination und Abwicklung der eigenen kommunalen Aktivitäten im Bereich der Innenstadt- und/oder Zentrenförderung.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt für

  • investive und nichtinvestive Maßnahmen 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben beziehungsweise 90 % für Kommunen mit geringer Steuereinnahmekraft (mindestens 15 % unter dem Vergleichswert), mindestens jedoch 75.000 EUR und maximal 300.000 EUR bei einer Laufzeit von maximal 3 Jahren pro Maßnahme,
  • Beratung und Coaching 1.200 EUR brutto pro Beratertag für bis zu 6 Beratertage und
  • Personalausgaben 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben beziehungsweise 90 % für Kommunen mit geringer Steuereinnahmekraft (mindestens 15 % unter dem Vergleichswert), maximal jedoch 200.000 EUR bei einer Laufzeit von maximal 2 Jahren.

Details zum Programm

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Stärkung von Zukunftsräumen in Niedersachse
ab: 27.08.2025
Niedersächsisches Ministerium für Bundes- und Europaangelegenheiten und Regionale Entwicklung
(Nds. MBl.--Niedersächsisches Ministerialblatt 2025 Nr. 416)

Weblink zur Richtlinie

Antragsverfahren

Richtlinie des Ministeriums für Bundes- und Europaangelegenheiten und Regionale Entwicklung vom 30. März 2022, Niedersächsisches Ministerialblatt Nr. 17 vom 27. April 2022, S. 606; zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Ministeriums für Bundes- und Europaangelegenheiten und Regionale Entwicklung vom 22. November 2023, Niedersächsisches Ministerialblatt Nr. 43 vom 22. November 2023, S. 947.

Rechtliche Voraussetzungen

Zuwendungsempfänger sind Städte, Gemeinden und Samtgemeinden, in denen ein Grund- oder Mittelzentrum festgelegt ist.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Ihr Vorhaben muss geeignet sein, die Attraktivität in Mittel- und Grundzentren in den ländlichen Räumen zu steigern oder die Urbanität dieser Zentren fördern. Ihr Vorhaben muss sich außerdem dazu eignen, die Ziele der Regionalen Handlungsstrategie (RHS) des jeweiligen Amtes für regionale Landesentwicklung zu unterstützen.
  • Im Fall von Beratung und Coaching müssen die Beraterinnen und Berater in den Expertenpool des Programms aufgenommen werden.
  • Wenn Sie eine Förderung für investive und nichtinvestive Maßnahmen oder für Personalausgaben beantragen, müssen Sie bestimmte Qualitätskriterien (siehe Anlage der Richtlinie) beachten.
  • Sie müssen die Zweckbindungsfristen von 5 Jahren nach Abschluss der Maßnahme für Gegenstände und von 10 Jahren für bauliche Maßnahmen beachten.

Weiterführende Links

Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), Bundesministerium für Wirtschaft und Energie — Stand: 21. Juli 2026. Alle Angaben ohne Gewähr; foerdermittel-experten.de ist kein behördliches Angebot und trifft keine Förderentscheidung.

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