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Zuwendungen sind Leistungen aus Haushaltsmitteln der Stadt Bremerhaven, die an Stellen außerhalb der Verwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke nach Maßgabe des Haushaltsplanes einmalig oder laufend zur Verfügung gestellt werden. Zuwendungen haben grundsätzlich den Charakter einer freiwilligen Zahlung. Ein Rechtsanspruch der Antragstellenden auf Gewährung einer Zuwendung besteht daher grundsätzlich nicht.
Details zum Programm
§§ 23 und 44 der Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
vom: 25.05.1971
Der Senat der Freien Hansestadt Bremen
Brem.GBl. 1971, S. 143
zuletzt geändert durch: Gesetz vom 13.11.2024 (Brem.GBl. S. 1036)
in der jeweils gültigen Fassung und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften
Rahmenrichtlinie für die Bewilligung, Auszahlung und Kontrolle von Zuwendungen an Stellen außerhalb der Stadtverwaltung
Dienstanweisung für das Bewilligungs- und Abrechnungsverfahren von kommunalen Zuwendungen in der Stadtverwaltung Bremerhaven
vom: 22.09.2023
Magistrat der Stadt Bremerhaven
Rechtliche Voraussetzungen
Zuwendungen müssen zweckgebunden sein und dürfen nur gewährt werden, wenn
- am Zuwendungszweck ein erhebliches städtisches Interesse besteht,
- die Gesamtfinanzierung im Rahmen der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gesichert ist,
- die ordnungsgemäße Geschäftsführung der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers außer Zweifel steht und der Nachweis über die Mittelverwendung gesichert erscheint.
Weiterführende Links
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), Bundesministerium für Wirtschaft und Energie — Stand: 21. Juli 2026. Alle Angaben ohne Gewähr; foerdermittel-experten.de ist kein behördliches Angebot und trifft keine Förderentscheidung.
