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Im Mittelpunkt des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) stehen Arbeitsmarktmaßnahmen, deren Zweck es entweder ist, entlassenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern rasch wieder zu einem festen Arbeitsplatz zu verhelfen oder beim Erwerb der Kompetenzen, die beim Wechsel des Aufgabenbereichs im derzeitigen Unternehmen helfen, zu unterstützen.
Gefördert werden Personen, die ihre Arbeit im Zuge der Digitalisierung, der Automatisierung, des Übergangs zu einer CO2-armen Wirtschaft oder aufgrund anderer Neuerungen verlieren (klassische EGF-Förderung) oder drohen zu verlieren (neue EGF-Fördervariante), und zwar unabhängig von den Gründen für die Entlassung. Gefördert werden auch Selbstständige, Zeitarbeiterinnen und Zeitarbeiter oder befristet Beschäftigte.
Je nach EGF-Förderart steht entweder der Transferdienstleister im Zentrum (klassische Fördervariante) oder das betroffene Unternehmen (neue Fördervariante).
Mitfinanziert werden Maßnahmen wie:
- Unterstützung bei der Arbeitssuche,
- Coachings, Workshops und spezielle Bewerbungsunterstützung,
- Weiterbildungen und Qualifizierungen,
- Förderung von Existenzgründungen (bis zu 22.000 EUR pro Förderung) sowie
- Prämien als Anreiz für die entlassenen Beschäftigten (zum Beispiel Sprinterprämie, Mobilitätsprämie, Qualifizierungsprämie).
Die Maßnahmen unterscheiden sich je nach EGF-Fördervariante: Bei Arbeitnehmenden, die noch im Unternehmen beschäftigt sind, entfallen die letzten beiden Maßnahmen (Existenzgründungen und Prämien).
Die Förderdauer kann bis zu 24 Monate betragen. Aus dem EGF wird ein Zuschuss in Höhe von 60 % der Gesamtkosten gewährt. Die übrigen Mittel werden im Falle eines konkreten Entlassungsereignisses (klassische Förderung) im Wege der nationalen Kofinanzierung durch die Bundesregierung zur Verfügung gestellt. Bei der neuen Fördervariante übernimmt das interessierte Unternehmen die Kofinanzierung in Höhe von 40 %.
Um finanzielle Mittel aus dem EGF zu erhalten, reicht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) als EGF-Verwaltungsbehörde einen Antrag bei der Europäischen Kommission ein.
Über Einzelfragen informieren die Bundesagentur für Arbeit oder das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gerne individuell.
Details zum Programm
Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013
zuletzt geändert am: 20.05.2026
ABl. L 153 vom 03.05.2021, S. 48
Antragsverfahren
Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 153 vom 3. Mai 2021, S. 48, Informationen der Bundesagentur für Arbeit, Stand März 2022.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind die Mitgliedstaaten, in denen einzelne Regionen oder Unternehmen besonders schwer vom globalisierungsbedingten Strukturwandel sowie der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise betroffen sind.
Für eine Förderung durch den EGF im Falle eines eingetretenen Entlassungsereignisses muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- innerhalb von 4 Monaten mindestens 200 Entlassungen in einem Unternehmen sowie dessen Zuliefererbetrieben,
- innerhalb von 6 Monaten mindestens 200 Entlassungen in mehreren kleineren und mittleren Unternehmen der gleichen Wirtschaftsklasse in einem oder 2 aneinandergrenzenden Regionen,
- innerhalb von 4 Monaten sind mindestens 200 Entlassungen in mehreren kleineren und mittleren Unternehmen unterschiedlicher Wirtschaftsklassen in einem Regierungsbezirk erfolgt,
- weniger als 200 Entlassungen in kleinen und mittelständischen Unternehmen, wenn die Auswirkungen auf Beschäftigung und Wirtschaft schwerwiegend genug sind.
Sofern ein Stellenabbau unmittelbar bevorsteht, ist eine Förderung unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- Drohender (Massen-)Arbeitsplatzverlust: Mindestens 200 Beschäftigte müssen in einem einzigen umstrukturierenden Unternehmen von einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau betroffen sein. Anknüpfungspunkt hierfür ist die Meldung der beabsichtigten Entlassung von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber an den Betriebsrat sowie die Zuleitung dieser Meldung an die Bundesagentur für Arbeit.
Bei kleinen Arbeitsmärkten ist ein Finanzbeitrag ? vor allem, wenn kleine und mittlere Unternehmen (KMU) beteiligt sind, und vorbehaltlich einer angemessenen Begründung durch den antragstellenden Mitgliedstaat ? auch möglich, wenn nicht alle vorgenannten Kriterien erfüllt sind.
Weiterführende Links
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), Bundesministerium für Wirtschaft und Energie — Stand: 21. Juli 2026. Alle Angaben ohne Gewähr; foerdermittel-experten.de ist kein behördliches Angebot und trifft keine Förderentscheidung.
