Rechtsgrundlage
Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Filmförderungsgesetz – FFG)
vom: 30.12.2024
Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien
BGBl. Teil I Nr. 451 vom 30.12.2024
Richtlinie zur jurybasierten kulturellen Filmförderung des Bundes
vom: 31.03.2025
Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien
Filmförderungsanstalt
Für die Herstellung programmfüllender Spielfilme können Förderungen von bis zu 1 Million EUR (1.000.000 EUR) vergeben werden. Die Herstellung programmfüllender Dokumentarfilme kann mit bis zu 500.000 EUR gefördert werden.
Die Förderung richtet sich grundsätzlich an Spielfilmvorhaben mit Gesamtherstellungskosten bis zu 6 Millionen EUR (6.000.000 EUR) und Dokumentarfilmvorhaben mit Gesamtherstellungskosten bis zu 5 Millionen EUR (5.000.000 EUR). In begründeten Fällen können Animationsfilme mit höheren Gesamtherstellungskosten berücksichtigt werden. In besonders begründeten Fällen können weitere Filme mit höheren Gesamtherstellungskosten berücksichtigt werden.
Antragsberechtigt sind Herstellende von programmfüllenden Spiel- und Dokumentarfilmen mit Wohnsitz oder Geschäftssitz in Deutschland. Bei Sitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder einem Vertragsstaat des EWR müssen Herstellende eine Niederlassung in Deutschland besitzen. Bei Koproduktion kann der Antrag nur von einem der Herstellenden gestellt werden. Anträge werden über das FFA-Serviceportal gestellt (siehe weiterführende Links).
Eine Antragsstellung für Spielfilm ist jeweils bis zum 14.04.2026, 07.07.2026 und 29.09.2026 möglich.
Eine Antragsstellung für Dokumentarfilm ist jeweils bis zum 14.04.2026 und 08.09.2026 möglich.
Eine Antragsstellung für Kinderfilm ist bis zum 01.09.2026 möglich.
Weiterführende Links
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), Bundesministerium für Wirtschaft und Energie — Stand: 21. Juli 2026. Alle Angaben ohne Gewähr; foerdermittel-experten.de ist kein behördliches Angebot und trifft keine Förderentscheidung.
