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AktivBund · BMURichtlinie: Stand 04. November 2020

Förderung der Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen im Rahmen des Programms „Nationale Klimaanpassung“

Wenn Sie als soziale Einrichtung Maßnahmen ergreifen, die die akuten klimatischen Belastungen abmildern und auch auf zukünftige klimatische Veränderungen vorbereiten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Auf dieser Seite (3 Abschnitte)

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) unterstützt Sie als soziale Einrichtung bei Maßnahmen zur Anpassung an die Klimakrise. Die Förderung umfasst 3 Förderschwerpunkte (FSP):

  • FSP 1: Erstellung von Konzepten zur nachhaltigen Anpassung an die Klimakrise, die folgende inhaltlichen Arbeitspakete beinhalten:
    • Bestandsaufnahme und Betroffenheitsanalyse der jeweiligen sozialen Einrichtung,
    • Entwicklung eines Klimaanpassungsplans für die soziale Einrichtung inklusive eines konkreten, auf die jeweilige soziale Einrichtung individualisierten und priorisierten wirksamen Maßnahmenpakets,
    • Durchführung einer „abschließenden Nachhaltigkeitsprüfung“,
    • Ausarbeitung zur Umsetzung der identifizierten und priorisierten Maßnahmen,
    • aktive Beteiligung/Einbindung der betroffenen Zielgruppen,
    • Ausarbeitung eines Konzeptbestandteils zur begleitenden Öffentlichkeitsarbeit bei der Umsetzung von Klimaanpassungsmaßnahmen und deren Sichtbarmachung im vorhandenen Netzwerk und in bestehenden, relevanten Verbreitungskanälen,
    • Ausarbeitung nicht-investiver Klimaanpassungsmaßnahmen,
    • Empfehlungen für ein Controlling und die Implementierung der Klimaanpassung als dauerhafte/langfristige Aufgabe.
  • FSP 2: Umsetzung von vorbildhaften Maßnahmen zur Anpassung an die Klimakrise auf der Grundlage von Klimaanpassungskonzepten,
    • Umsetzung von Klimaanpassungsmaßnahmen auf Grundlage von Konzepten, die den Anforderungen des FSP 1 entsprechen und
    • Umsetzung als Fortführungsmaßnahmen auf Grundlage einer Förderung im Rahmen des FSP 1 der Förderrichtlinie Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen in der Fassung vom 30.10.2020.
  • FSP 3: übergeordnete Unterstützung durch „Beauftragte für Klimaanpassung in der Sozialwirtschaft“:
    • Analyse von Planungs- und Entscheidungsprozessen hinsichtlich der inhaltlichen und prozessualen Berücksichtigung von Klimaanpassungsaspekten, Betroffenheit, Risiken und Kosten,
    • Steuerung, Moderation und Koordination von Maßnahmen und Prozessen der Klimaanpassung,
    • Bereitstellung von Informationen sowie Beratung der untergeordneten Organisationseinheiten,
    • Bewusstseinsbildung und Sensibilisierung für das Thema Klimaanpassung bei den untergeordneten Organisationseinheiten,
    • Veranstaltungsplanung und -durchführung,
    • Kommunikation, Presse und Öffentlichkeitsarbeit zu Aktivitäten im Bereich der Klimaanpassung,
    • konkrete Unterstützung von untergeordneten Organisationseinheiten bei der Antragstellung nach FSP 1 und 2 dieser Förderrichtlinie,
    • Übernahme von konzeptionellen Arbeiten.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Förderquoten sind abhängig von den Antragstellenden:

  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts, wie Kommunen, erhalten bis zu 80 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.
  • Finanzschwache Kommunen sowie juristische Personen des privaten Rechts und deren Zusammenschlüsse, insbesondere Wohlfahrtsverbände erhalten bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
  • Sie erhalten in den jeweiligen FSP folgende Zuschüsse:
    • FSP 1 maximal 70.000 EUR für einen Zeitraum von normalerweise 12 Monaten
    • FSP 2 maximal 500.000 EUR für einen Zeitraum von normalerweise 18 Monaten und
    • FSP 3 maximal 175.000 EUR für einen Zeitraum von normalerweise 24 Monaten.

Das Förderverfahren ist einstufig. Ihren Förderantrag richten Sie bitte an die Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH im Rahmen des jeweiligen Förderfensters. Weitere Informationen und Termine sind im Internet erhältlich.

Für die Erstellung Ihres Antrags nutzen Sie bitte das elektronische Antragssystem easy-Online.

Details zum Programm

Förderrichtlinie Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen im Rahmen des Programms „Nationale Klimaanpassung“
vom: 29.04.2024
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
BAnz AT 28.06.2024 B7

Anträge konnten vom 01.10.2024 bis zum 15.12.2024 eingereicht werden.

Weblink zur Förderrichtlinie

Antragsverfahren

Richtlinie des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) vom 15.12.2023, Bundesanzeiger Amtlicher Teil vom 16.1.2024, B3.

Rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie
  • Vereine, Verbände, Stiftungen und Unternehmen des Privatrechts.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Antragstellende sind rechtsfähig und rechtlich selbstständig.
  • Sie dürfen mit Ihrem Projekt noch nicht begonnen haben.
  • Antragstellende müssen einen Bezug zu vulnerablen Personengruppen besitzen und über eine ausreichende personelle sowie finanzielle Kapazität zur Durchführung des Vorhabens verfügen.
  • Sie stellen die Nutzung der investiven Maßnahmen über die gesamte Zweckbindungsfrist sicher und weisen die Wirtschaftlichkeit nach.
  • Ihre Maßnahmen entsprechen den baulichen und technischen Anforderungen.

Wenn für Ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder bereits eröffnet ist, erhalten Sie keine Förderung. Ebenso von der Förderung ausgeschlossen sind als Antragstellende Bundesländer und deren Einrichtungen.

Weiterführende Links

Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), Bundesministerium für Wirtschaft und Energie — Stand: 21. Juli 2026. Alle Angaben ohne Gewähr; foerdermittel-experten.de ist kein behördliches Angebot und trifft keine Förderentscheidung.

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