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AktivBund · BMWiRichtlinie: Stand 15. Januar 2020

Rückgarantien des Bundes und der Länder

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Details zum Programm

Rückgarantien des Bundes und der Länder

Für die Besicherung von Beteiligungen der Mittelständischen Beteiligungsgesellschaften (MBGen) an Unternehmen der mittelständischen gewerblichen Wirtschaft stellen die Bürgschaftsbanken in Deutschland Garantien zur Verfügung. Diese Garantie wird ihrerseits durch eine Rückgarantie des Bundes und des jeweiligen Landes abgesichert. Die Risikoübernahme durch Bund und Länder sowie Bürgschaftsbanken kommt allein dem Beteiligungsnehmer, das heißt dem mittelständischen Unternehmen zugute. Nach den europarechtlichen Vorgaben ist hierbei der Beihilfewert der staatlichen Rückgarantien zu bewerten und dem Beihilfeempfänger, das heißt dem geförderten Unternehmen, mitzuteilen.

Bei der Ermittlung des Beihilfewertes kann die Bürgschaftsbank das sogenannte Prämienzuschussmodell (PZM) anwenden, bei dem Bund und Länder als Rückgaranten Risikoprämien auf das Rückgarantenrisiko übernehmen (PZM der Europäischen Kommission angezeigt und von dieser genehmigt unter der Referenz-Nr. X 169/10). Diese Prämien werden – unabhängig davon, ob es im Einzelfall zu einem Ausfall bei einem Unternehmen gekommen ist – in ihrer Eigenschaft als Zuschüsse gebündelt und bilden ein Guthaben, aus dem die Garantiezahlungen der Rückgaranten fließen können.

Eine andere Form der Berechnung des Beihilfenwertes ist die Berechnung mittels des VDB-Beihilfewertrechners (der Europäischen Kommission angezeigt und von dieser genehmigt als Methode N 365/09).

Den Antrag auf Absicherung der Beteiligung durch eine Garantie der Bürgschaftsbanken stellen die MBGen als Beteiligungsgeber.

Anträge für Beteiligungen nehmen die MBGen in den einzelnen Bundesländern entgegen. Eine Übersicht zu den MBGen finden Sie unter www.vdb-info.de/mitglieder.

Grundsätzlich können rückgarantierte Beteiligungen mit anderen Förderinstrumenten wie zum Beispiel zinsverbilligten Krediten, verbürgten Krediten oder Investitionszuschüssen und Investitionszulagen kombiniert werden. Dabei sind jedoch die Kumulationsregeln des EU-Beihilferechtes zu beachten.

Antragsverfahren

Information des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), Stand August 2022.

Weiterführende Links

Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), Bundesministerium für Wirtschaft und Energie — Stand: 21. Juli 2026. Alle Angaben ohne Gewähr; foerdermittel-experten.de ist kein behördliches Angebot und trifft keine Förderentscheidung.

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