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Das Land Schleswig-Holstein gewährt Zuwendungen aus Landesmitteln für die Förderung von Sediment-Beseitigung (unter anderem Ausbaggerung einschließlich Abtransport an eine genehmigte Verbringstelle, Eggung, Wasserinjektionsverfahren) im Rahmen von Unterhaltungsmaßnahmen in gewerblichen Häfen und an betrieblich erforderlichen Anlegern oder in Sportboothäfen im schleswig-holsteinischen Bereich der Nordsee.
Die Förderung dient dem Erhalt der Befahrbarkeit für gewerbliche Häfen und betrieblich erforderliche Anleger in Schleswig-Holstein am Wattenmeer der Nordseeküste inklusive der tidebetroffenen Zuflüsse und in der tidebetroffenen Unterelbe westlich der Landesgrenze der Freien und Hansestadt Hamburg sowie den tidebetroffenen zufließenden Auen (Stör, Wilsterau, Krückau und Pinnau) von List auf Sylt / Kreis Nordfriesland bis Wedel / Kreis Pinneberg, die von Verschlickung und Versandung betroffen sind.
Die Förderung dient ebenfalls dem Erhalt der Befahrbarkeit für Sportboothäfen in Schleswig-Holstein am Wattenmeer der Nordseeküste inklusive der tidebetroffenen Zuflüsse und in der tidebetroffenen Unterelbe sowie den tidebetroffenen zufließenden Auen (Neufelder Fleth, Braake, Stör, Wilsterau, Krückau und Pinnau) von List auf Sylt / Kreis Nordfriesland bis Wedel / Kreis Pinneberg, die von Verschlickung und Versandung betroffen sind.
Rechtsgrundlage
Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Sediment-Beseitigung in gewerblichen Häfen und Sportboothäfen im schleswigholsteinischen Bereich der Nordsee
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus
vom: 27.06.2024
Az. VII 442
Gl.Nr. 6604.17
Amtsbl. Schl.-H.--Schleswig-Holstein 2024 Nr. 34, S. 1228
Zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 27.02.2025 (Amtsbl. Schl.-H.--Schleswig-Holstein Nummer 2025/102)
Rechtliche Voraussetzungen
Zuwendungsempfängerinnen beziehungsweise Zuwendungsempfänger sind einzelne oder mehrere juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die förderfähige gewerbliche Häfen, betrieblich erforderliche Anleger und/oder Sportboothäfen im Geltungsbereich des Landesrechts betreiben oder die Unterhaltungslast für diese Anlagen im Geltungsbereich des Landesrechts tragen. Zuwendungsfähig sind Hafenbetreiber beziehungsweise Sportboothafenbetreiber mit Sitz im Land Schleswig-Holstein. Sportboothafenbetreiber mit Sitz außerhalb von Schleswig-Holstein sind antragsberechtigt, wenn sich deren Sportboothafen, in dem die Fördermaßnahme umgesetzt werden soll, in Schleswig-Holstein befindet.
Weiterführende Links
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), Bundesministerium für Wirtschaft und Energie — Stand: 21. Juli 2026. Alle Angaben ohne Gewähr; foerdermittel-experten.de ist kein behördliches Angebot und trifft keine Förderentscheidung.
