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AktivLand · Ministerium Energiewende Klima Umwelt Natur Schleswig-HolsteinRichtlinie: Stand 24. Januar 2020

Zuwendungen für die Arbeit von Naturschutzverbänden

Wenn Sie als gemeinnütziger Verband im Naturschutz in Schleswig-Holstein tätig sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss zu Ihren Verwaltungskosten erhalten.

Auf dieser Seite (3 Abschnitte)

Das Land Schleswig-Holstein beteiligt sich an der Deckung persönlicher, sächlicher und investiver Ausgaben in der Verwaltung von Naturschutzverbänden.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch 40.000 EUR.

Richten Sie Ihren Antrag bitte 3 Monate vor Beginn des Förderjahres an das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur.

Details zum Programm

Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung von Maßnahmen des Naturschutzes, insbesondere zur Schaffung und Entwicklung von Biotopen, naturnahen Landschaftsbestandteilen und deren Verbund (Biotop gestaltende Maßnahmen (BgM))
von: 28.02.2024
Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur

Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur (Referat V 50), Antragsvordrucke können dort angefordert werden (siehe weiterführenden Link).

Weblink zur Förderung

Antragsverfahren

Bekanntmachung des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung vom 28. November 2020, Amtsblatt für Schleswig-Holstein Nr. 51 vom 14. Dezember 2020, S. 1677.

Rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind rechtsfähige und gemeinnützige Naturschutzverbände mit Sitz beziehungsweise Sitz der Geschäftsstelle in Schleswig-Holstein.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen
    • landesweit tätig sein,
    • schwerpunktmäßig in Schleswig-Holstein tätig sein,
    • die natürlichen Lebensgrundlagen in ihrer Gesamtheit schützen und die Ziele des Natur- und Umweltschutzes ausschließlich und nicht nur vorübergehend unterstützen,
    • nach § 40 des Landesnaturschutzgesetzes anerkannt sein,
    • eine hauptamtliche Geschäftsführung besitzen.

Weiterführende Links

Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), Bundesministerium für Wirtschaft und Energie — Stand: 21. Juli 2026. Alle Angaben ohne Gewähr; foerdermittel-experten.de ist kein behördliches Angebot und trifft keine Förderentscheidung.

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