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AktivBund · BMWiRichtlinie: Stand 22. Mai 2026

Förderung für Kommunen und öffentliche Einrichtungen für CO2 -arme Produktionsverfahren in der Industrie durch CO2 -Differenzverträge

Wenn Sie als Kommune in emissionsarme Verfahren investieren, können Sie einen Kohlendioxid (CO2)-Differenzvertrag abschließen. Dieser gleicht Ihre Mehrkosten im Vergleich zu konventionellen Methoden aus.

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Sie wollen als Kommune oder öffentlicher Betrieb Ihre Produktion klimafreundlich umbauen. Das kostet oft viel Geld. Sie können deshalb einen Kohlendioxid (CO2)-Differenzvertrag mit dem Bund abschließen. Der englische Begriff dafür lautet Carbon Contract for Difference (CCfD).

Der Vertrag gleicht Ihre Mehrkosten für Bau und Betrieb der Anlage aus.

Die Laufzeit des Vertrags beträgt 15 Jahre. Sie erhalten die Förderung, wenn Sie weniger CO2 ausstoßen. Die Höhe der Zahlung hängt vom aktuellen Preis für CO2 ab.

Details zum Programm

Richtlinie zur Förderung von CO2-armen Produktionsverfahren in der Industrie durch CO2-Differenzverträge (Förderrichtlinie CO2-Differenzverträge – FRL CCfD--Carbon Contracts for Difference, deutsch: Klimaschutzverträge)
vom: 04.05.2026
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
BAnz AT 08.05.2026 B2

Weblink zur Förderrichtlinie

Förderaufruf zum Gebotsverfahren 2026 der CO2-Differenzverträge
Stand: 05.05.2026
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Weblink zum Förderaufruf

Rechtliche Voraussetzungen

  • Sie sind eine wirtschaftlich tätige Kommune, ein kommunaler Eigenbetrieb, ein kommunales Unternehmen oder ein kommunaler Zweckverband.
  • Sie betreiben die Anlage in der Bundesrepublik Deutschland.
  • Sie senken die Emissionen an Kohlendioxid (CO2) ab dem 4. Jahr um mindestens 50 Prozent.
  • Sie können die Emissionen an Kohlendioxid (CO2) in den letzten 12 Monaten um 85 Prozent senken.
  • Die Anlage erreicht eine Mindestgröße bei den durchschnittlichen jährlichen Treibhausgasemissionen von 5.000 Tonnen Kohlendioxid (CO2)-Äquivalenten

Ausschlussgründe:

  • Vorhaben, mit denen Sie bereits vor der Bewilligung begonnen haben, sind nicht förderfähig.
  • Vorhaben, bei denen die Fördersumme 15 Millionen EUR (15.000.000 EUR) unterschreitet, sind nicht förderfähig.
  • Vorhaben, die ausschließlich der Produktion von Strom, Fernwärme oder Kohlendioxid (CO2) dienen, sind nicht förderfähig.

Weiterführende Links

Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), Bundesministerium für Wirtschaft und Energie — Stand: 21. Juli 2026. Alle Angaben ohne Gewähr; foerdermittel-experten.de ist kein behördliches Angebot und trifft keine Förderentscheidung.

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