Rechtsgrundlage
Richtlinie für die Projektfilmförderung nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Förderung von Filmvorhaben in Koproduktion („Minitraité?)
(§§ 2 und 3 Abs. 2 Filmförderungsgesetz (FFG) i.V.m. Minitraité)
vom: 19.01.20216
Filmförderungsanstalt
Für die Entwicklung neuer Koproduktionen stellt der deutsch-französische Projektentwicklungsfonds jährlich 200.000 EUR bereit.
Die Förderung beträgt höchstens 50.000 EUR und darf maximal 70 % der Ausgaben für die Entwicklung umfassen. Antragsberechtigt sind in Deutschland und Frankreich ansässige Produzenten, die eine professionelle Filmausbildung abgeschlossen haben oder über Erfahrungen im Filmbereich verfügen. Für mindestens einen Antragstellenden muss das beantragte Projekt der erste oder zweite Kinofilm sein.
Förderanträge müssen zeitgleich gestellt werden. Deutsche Produzierende stellen den Förderantrag bei der FFA-Serviceportal (siehe weiterführende Links).
Einträge können bis zum 15.09.2026 eingereicht werden.
Weiterführende Links
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), Bundesministerium für Wirtschaft und Energie — Stand: 21. Juli 2026. Alle Angaben ohne Gewähr; foerdermittel-experten.de ist kein behördliches Angebot und trifft keine Förderentscheidung.
