Details zum Programm
Rechtsgrundlage
Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Filmförderungsgesetz – FFG)
vom: 23.12.2024
Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien
BGBl. Teil I Nr. 451 vom 30.12.2024
Richtlinie für die Zuerkennung von Referenzmitteln für programmfüllende Filme
(§§ 61 bis 88 Filmförderungsgesetz (FFG))
vom: 20.03.2025
Filmförderungsanstalt
- Bundesanstalt des öffentlichen Rechts -
Der Förderantrag muss bis spätestens 01. März desselben Kalenderjahres gestellt werden (Ausschlussfrist). Anträge, die nach dem 01. März gestellt wurden, werden erst im darauffolgenden Jahr berücksichtigt.
Der letztmögliche Antragstermin für einen programmfüllenden Spiel-, Talent-, Kinder-, Dokumentar- und Animationsfilmen ist spätestens 15 Monate nach der regulären Erstaufführung.
Weiterführende Links
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), Bundesministerium für Wirtschaft und Energie — Stand: 21. Juli 2026. Alle Angaben ohne Gewähr; foerdermittel-experten.de ist kein behördliches Angebot und trifft keine Förderentscheidung.
